Satzung

Neufassung vom 8. April 1992, eingetragen im Vereinsregister am 17. Juli 1992, geändert von der Mitgliederversammlung am 26. März 2010 und von der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18. November 2016 sowie von der Mitgliederversammlung am 13. August 2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der 1902 gegründete Verein führt den Namen „Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.“

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbe­günstigte Zwecke“ der Abgabenor­dung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

(2)  Er dient dem Schutz und der Pflege der natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart der Heimat in Zusammenarbeit mit den Behörden und auf diesem Gebiet sonst tätigen Vereinen und Körperschaften.

(3) Der Verein widmet sich diesen Aufgaben der Heimatpflege (z.B. Baugestaltung, Denkmalpflege, Landschaftspflege, Brauchtum, Sprache und Sprachkultur, Volksschauspiel, Trachten, regionale Geschichtsforschung, Volksmusik, Volkslied und Volkstanz) insbesondere durch

  1. Herausgabe von Zeitschriften und sonstigen Publikationen über grundsätzliche und aktuelle Fragen der Erhaltung und Fortentwicklung landesweiter und regionaler heimatlicher Kulturwerte,
  2. Bildungsarbeit auf allen Gebieten der Heimatpflege,
  3. Zusammenarbeit mit Lehrkräften und Erziehern, Schulen und Jugendverbänden zur Unterstützung einer durch vertiefte Heimatkenntnis zur Heimatliebe führenden Erziehung,
  4. öffentliche Stellungnahmen zu wichtigen Fragen der Heimatpflege,
  5. Sammlung und Auswertung von Material aus verschiedenen Gebieten der Heimatkultur,
  6. gutachtliche Tätigkeit auf Anforderung von Behörden, Vereinigungen und Einzelpersonen,
  7. Pflege des Kontaktes zu den Medien,
  8. Zusammenarbeit mit Vereinigungen vergleichbarer Zielsetzung.

(4)  Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Zuwendungen, Zuschüsse und sonstige Erträgnisse.

§ 3 Verwaltungsgrundsätze

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§  4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen jeder Art werden.

(2)  Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführer erworben.

(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.

(4) Persönlichkeiten, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins sowie um den Schutz und die Pflege der Heimat besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet, genießen aber alle Rechte der Mitglieder.

(5) Die Mitgliedschaft endet

  1. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation oder Konkurs,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten,
  3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied die Ziele und Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dagegen kann der Auszuschließende innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Beirat einlegen. Dieser beschließt endgültig,
  4. durch Streichung, wenn das Mitglied mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung mit Hinweis auf die Folgen die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Beitrag wird zum Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.

(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder von der Beitragszahlung ganz oder teilweise befreien und rückständige Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

(4) Über den Regelbeitrag hinaus haben die Mitglieder die Möglichkeit und sind gebeten, dem Verein Spenden zuzuwenden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Beirat,
  3. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand, der Beirat oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung verlangen.

(3) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen geschieht schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung; der Tag der Versammlung ist hierbei nicht mitzurechnen. Als schriftliche Einladung gilt auch die entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(6) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen neben den sonst im Gesetz und der Satzung genannten Aufgaben

  1. die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfer zur Jahresrechnung,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Bestellung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  4. die Wahl von Beiratsmitgliedern,
  5. die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge zur Tagesordnung.

(7) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus ständigen Mit­gliedern und aus bis zu 22 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Blockwahl ist zulässig. Die Wiederwahl wird auf eine Amtszeit von höchstens fünf vollen Wahlperioden beschränkt.

(2) Ständige Beiratsmitglieder sind, vorbehaltlich ihres Einverständnisses, für die Dauer ihrer Amtszeit

  1. die Präsidenten der bayerischen Regierungsbezirke und Bezirkstage sowie die jeweiligen Bezirksheimatpfleger,
  2. je ein Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,

des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration,

des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus,

des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,

des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

sowie des Bayerischen Staatsministe­riums für Wohnen, Bau und Verkehr,

  1. der Vorstand des Instituts für Volkskunde der Kommission für bayerische Landesgeschichte bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften,
  2. der Generalkonservator des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege,
  3. der Generaldirektor des Bayerischen Nationalmuseums.

(3) Beiratsmitglieder scheiden mit ihrer Wahl in den Vorstand aus dem Beirat aus; bei ständigen Beiratsmitgliedern rückt ihr jeweiliger Vertreter im Amt in den Beirat nach.

(4) Zur Wahl durch die Mitgliederversammlung hat der Vorstand Persönlichkeiten vorzuschlagen, deren Mitwirkung aufgrund ihrer Erfahrungen auf dem Gebiet der Heimatpflege, ihrer Stellung im öffentlichen Leben oder ihrer Tätigkeit in Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen für den Verein wünschenswert ist. Der Vorstand soll bei den Vorschlägen die gleichmäßige Vertretung von Frauen und Männern sowie die ange­messene Vertretung von jüngeren Menschen berücksichtigen.

(5) Beiratsmitglieder nach Abs. 2 oder 3, die noch nicht Mitglieder des Vereins sind, werden mit der Erklärung ihres Einverständnisses oder mit der Annahme der Wahl Mitglieder des Vereins.

(6) Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann auf Vorschlag des Vorstandes für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied gewählt werden.

(7) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Leitung des Vereins zu unterstützen und in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten. Vor wichtigen, die Entwicklung des Vereins betreffenden Entscheidungen soll er gehört werden. Ihm obliegt die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

(8)  Die Einladung zu den Beiratssitzungen geschieht textlich (z. B. per E-Mail) durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen Versand der Einladung und der Sitzung muss eine Frist von mindestens zwei Wo­chen liegen. Der Vorsitzende des Vor­standes, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Sitzung. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes obliegt die Sitzungsleitung einem vom Beirat gewählten Wahlleiter.

(8)  Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der abzustimmende Gegenstand als abgelehnt. § 7 Absatz 8 gilt entsprechend.

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand wird vom Beirat gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Blockwahl ist zulässig.

(2)  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl stattfinden.

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere,

  1. den Beirat über wichtige Vorgänge regelmäßig zu unterrichten,
  2. den Haushaltsplan aufzustellen und ordnungsgemäß zu vollziehen,
  3. die Jahresrechnung zu erstellen und
  4. die Entscheidung in allen Personalangelegenheiten.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Vertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Der Vorsitzende oder sein Stellvertre­ter lädt textlich (z. B. per E-Mail) zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Zwischen Versand der Einladung und der Sitzung muss eine Frist von min­destens zwei Wochen liegen.

(5) In dringenden Fällen kann ein Be­schluss im schriftlichen Umlaufver­fahren gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstands­mitglieder dem Verfahren zustimmt. Die Schriftform wird auch durch E-Mail gewahrt. Ein Beschluss setzt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen voraus.

(6) Der Verein wird vom Vorsitzenden, sei­nem Stellvertreter oder dem Schatz­meister gerichtlich oder außergericht­lich vertreten. Sie sind jeweils einzel­vertretungsberechtigt. Im Innenver­hältnis wird bestimmt, dass der stell­vertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister nur vertreten dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstandes unterhält der Verein eine Geschäfts­stelle und beruft einen Geschäftsfüh­rer. Diesen bestellt der Vorstand durch Beschluss.

(2) Der Vorsitzende ist der Dienst- und Fachvorgesetzte des Geschäftsführers sowie der Beschäftigten des Vereins.

(3) An den Sitzungen des Vorstandes und Beirates nimmt der Geschäftsführer beratend teil.

(4) Der Geschäftsführer kann für die lau­fenden Geschäfte als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.

§ 11 Vertrauensleute

(1) Der Vorstand kann nach Bedarf für einzelne Orte und Gebiete Vertrauensleute bestellen. In den Landkreisen und kreisfreien Städten sollen dies nach Möglichkeit die amtlich bestellten Heimatpfleger sein.

(2) Die Vertrauensleute sollen insbesondere den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern, Körperschaften und Vereinigungen vergleichbarer Zielsetzung und Behörden außerhalb des Vereinssitzes pflegen. Sie sollen ferner für die Heimatpflege wichtige Vorkommnisse in den ihnen anvertrauten Gebieten dem Vorstand mitteilen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich gestellt werden. Der Vorstand hat unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Die Auflösung selbst kann nur durch geheime Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(4) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen dem Freistaat Bayern unter der Auflage anheim, dass die dem Bayerischen Nationalmuseum übergebene dauernde Leihgabe dort verbleibt und das übrige Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Heimatpflege verwendet wird.

Sitz des Vereins: München Amtsgericht München VR 156 Steuernummer: 211/00431 Geschäftsführer: Dr. Rudolf Neumaier

Satzung von 2021 als PDF zum Download.